Wichtige Bürgerinformation!
Windkraft: Wie hat der Gesetzgeber die Spielregeln verändert?
„Überragendes öffentliches Interesse“ – aber wessen Interesse?
Was die heutigen Regeln für Müssen und Louisenhof bedeuten
Die Potenzialfläche zwischen Müssen, Louisenhof und dem Müssener Holz wurde von der Landesplanung wegen eines hohen Konfliktrisikos nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen. Trotzdem kann die Gemeinde sie selbst planerisch öffnen.
Wer glaubt, ein ungeeigneter Windkraftstandort werde spätestens durch Natur-, Arten- oder Gesundheitsschutz gestoppt, sollte genauer hinsehen. Die gesetzlichen Spielregeln wurden nicht auf einmal verändert. Seit dem sogenannten Osterpaket von 2022 hat der Gesetzgeber verschiedene Regelwerke schrittweise geändert und ergänzt. Zusammengenommen verschaffen diese Vorschriften der Windenergie heute einen erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Vorsprung.
Der Biologe und Naturschutzethiker Dr. Wolfgang Epple beschreibt diese Entwicklung im Interview (YouTube) „Windkraft, Naturzerstörung & die unbequeme Wahrheit der ‚grünen‘ Energie“.
Im Interview „Ein Windkraft Insider spricht – Einblick in ein verschwiegenes System“ bezeichnet Dieter Hahn die heutige Windkraft als Investorenmodell, das durch Politik, Förderung und Lobbyarbeit vorangetrieben werde.
Beide Interviews führen zu einer entscheidenden Frage:
Geht es bei jedem neuen Windkraftprojekt tatsächlich um das Wohl der Allgemeinheit – oder zunehmend um politische Ausbauziele und private wirtschaftliche Interessen?
WAS BEDEUTET „ÜBERRAGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE“?
§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erklärt Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zum „überragenden öffentlichen Interesse“. Bis die Stromerzeugung nahezu treibhausgasneutral ist, sollen erneuerbare Energien in gesetzlichen Abwägungen als vorrangiger Belang behandelt werden.
Der Begriff „überragendes öffentliches Interesse““ kann leicht missverstanden werden.
Weder die Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Orte noch die Gesamtbevölkerung wurden gefragt, ob diese gesetzlich festgelegte Bevorzugung in ihrem Interesse liegt.
Der Begriff bezeichnet keinen durch Befragung oder Abstimmung festgestellten Mehrheitswillen, sondern eine politische und gesetzliche Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers.
Er sagt auch nichts darüber aus, ob die Menschen in Müssen und Louisenhof das konkrete Vorhaben befürworten oder davon profitieren.
Die Windenergie erhält damit bereits vor jeder örtlichen Abwägung einen erheblichen rechtlichen Vorsprung.
Natur-, Arten-, Landschafts-, Denkmal- oder Gesundheitsschutz können ein Vorhaben weiterhin begrenzen. Sie müssen dafür im konkreten Fall jedoch so schwer wiegen, dass sie die gesetzlich festgelegte Bevorzugung überwinden.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Ist ausgerechnet dieser Standort trotz seiner Konflikte vertretbar – und wer profitiert davon, während andere die Folgen tragen?
WENN ARTENSCHUTZ AN DER WIRTSCHAFTLICHKEIT ENDET
Nach § 45b Bundesnaturschutzgesetz gelten Abschaltungen zum Schutz kollisionsgefährdeter Brutvögel grundsätzlich als wirtschaftlich unzumutbar, wenn der dadurch verursachte Ertragsverlust bestimmte Grenzen überschreitet. Diese liegen regelmäßig bei sechs Prozent, an besonders windreichen Standorten bei acht Prozent.
Damit begrenzt auch der wirtschaftliche Ertrag der Anlage, welche Schutzmaßnahmen verlangt werden können.
Noch weiter gehen die Regeln für sogenannte Beschleunigungsgebiete. Dort entfallen nach § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz auf der Genehmigungsebene die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie wesentliche Prüfpflichten des Arten-, Gebiets- und Gewässerschutzes.
An ihre Stelle tritt eine gesetzlich geregelte Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener Daten. Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bleiben möglich. Fehlen geeignete Maßnahmen oder ausreichende Daten, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldzahlung festgesetzt werden.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob der Schutz noch im Gesetz steht, sondern ob er ein konfliktbelastetes Projekt tatsächlich begrenzen oder stoppen kann.
EIN STAATLICH ABGESICHERTES GESCHÄFTSMODELL – EINE „GELDDRUCKMASCHINE“?
Das EEG schafft langfristig kalkulierbare Einnahmen. Für erzeugten Strom besteht nach § 19 EEG ein Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung. Diese Zahlungsansprüche laufen nach § 25 EEG grundsätzlich 20 Jahre.
Das Referenzertragsmodell unterstützt zudem Anlagen an schwächeren Standorten. Bei einer Abregelung wegen eines Netzengpasses werden entgangene Einnahmen grundsätzlich finanziell ausgeglichen.
Der Begriff „Gelddruckmaschine“ ist zugespitzt. Er beschreibt aber die wirtschaftliche Anziehungskraft eines Geschäftsmodells, bei dem ein erheblicher Teil des gewöhnlichen Absatz-, Preis- und Netzrisikos abgesichert wird.
Im Jahr 2024 flossen nach Angaben der Bundesregierung 18,49 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt auf das EEG-Konto. Diese Summe betrifft alle vom EEG erfassten erneuerbaren Energien, nicht nur die Windkraft. Bezahlt wird sie aus öffentlichen Mitteln.
Von diesem politisch geschaffenen Wachstumsmarkt profitieren Betreiber, Projektierer und Hersteller. Grundeigentümer können über viele Jahre hohe Pachteinnahmen erzielen, ohne selbst das volle Investitionsrisiko zu tragen.
Laut Handelsblatt werden in Spitzenfällen mehr als 400.000 Euro Pacht pro Jahr und Windkraftanlage erzielt. Das ist kein Durchschnittswert, zeigt aber die möglichen Größenordnungen.
Die Pacht wird nicht direkt vom Staat gezahlt, fließt jedoch in die Kalkulation der Projektierer und deren Gebote für die EEG-Förderung ein. Der Verband kommunaler Unternehmen warnt, dass überhöhte Pachten den Bundeshaushalt belasten und den Markt verzerren.
So entsteht ein problematisches Gefälle: Private Akteure erzielen langfristige Einnahmen. Förderkosten, Netzausbau und ein erheblicher Teil der Auswirkungen auf Landschaft, Natur und Wohnumfeld werden dagegen von der Allgemeinheit und den betroffenen Orten getragen.
EINE EINFLUSSREICHE BRANCHE
Der Bundesverband WindEnergie gab im Lobbyregister des Bundestages für 2025 Aufwendungen von 1,17 bis 1,18 Millionen Euro für Interessenvertretung an. 25 Personen waren unmittelbar mit Lobbyarbeit befasst.
Finanzstarken Unternehmen und Verbänden mit hauptamtlichen Fachleuten stehen Bürgerinnen und Bürger gegenüber, die sich in ihrer Freizeit durch komplizierte Gesetze, Planungsunterlagen und Gutachten arbeiten müssen – oft erst dann, wenn bereits wichtige Vorentscheidungen getroffen wurden.
WAS BEDEUTET DAS FÜR MÜSSEN?
Zwischen Müssen, Louisenhof und dem Müssener Holz sollen bis zu fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von rund 267 Metern ermöglicht werden.
Die Landesplanung hat die Potenzialfläche wegen eines hohen Konfliktrisikos nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen. Zu den Konflikten gehören unter anderem Wohnnähe, Landschaftsbild sowie Lebensräume von Rotmilan, Weißstorch und weiteren Arten.
Trotzdem kann die Gemeinde die Fläche über die Gemeindeöffnungsklausel selbst planerisch öffnen. Ein solches kommunales Windenergiegebiet muss nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich zugleich als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf der späteren Genehmigungsebene können dann genau jene vertieften Prüfungen fehlen, auf die viele Bürger noch vertrauen.
Ein Aufstellungsbeschluss ist deshalb kein harmloser erster Schritt. Er öffnet die Tür für ein Verfahren, in dem die Windenergie bereits gesetzlich bevorzugt wird.
Niemand zwingt die Gemeinde Müssen, ausgerechnet diese konfliktbelastete Fläche zu beplanen. Ein Projektierer hat keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplans. Die politische Verantwortung liegt bei der Gemeindevertretung.
Zu dieser Verantwortung gehört auch, den Zusammenhalt im Ort zu bewahren. Der Bürgermeister hat selbst vor einer Spaltung der Dorfgemeinschaft gewarnt, wie aus dem von uns veröffentlichten Zeitungsartikel hervorgeht.
Diese Gefahr darf bei der Entscheidung über ein Projekt, bei dem hohe private Einnahmen für wenige den möglichen Belastungen für viele gegenüberstehen, nicht ausgeblendet werden.
JETZT IST DER ZEITPUNKT, AKTIV ZU WERDEN
Wer erst reagiert, wenn Gutachten erstellt, Verträge geschlossen und Planungen weit fortgeschritten sind, reagiert zu spät. Entscheidend ist die Zeit vor einem Aufstellungsbeschluss.
Am 3. September 2026 finden um 19 Uhr die Einwohnerversammlung und um 21 Uhr die Sitzung der Gemeindevertretung statt.
Bürgerinnen und Bürger sollten teilnehmen, Fragen stellen und deutlich machen, dass über einen derart weitreichenden Eingriff nicht ohne ein klares Meinungsbild der Bevölkerung entschieden werden darf.
Unsere Forderung an die Gemeindevertretung:
Nehmen Sie von einem Aufstellungsbeschluss für diese konfliktbelastete Fläche Abstand. Vermeiden Sie eine Spaltung der Dorfgemeinschaft.
Unabhängig untersuchen, vollständig informieren, öffentlich diskutieren und die Bürger befragen – bevor weitere Schritte beschlossen werden.
Wer diesen Standort kritisch sieht, muss das jetzt sichtbar machen.
INTERVIEWS UND BUCH
Interview mit Dr. Wolfgang Epple auf YouTube: „Windkraft, Naturzerstörung & die unbequeme Wahrheit der ‚grünen‘ Energie“
Interview auf YouTube: „Ein Windkraft Insider spricht – Einblick in ein verschwiegenes System“
Wolfgang Epple: „Windkraftindustrie und Naturschutz – Windkraft-Landschaftsschutz-Naturschutz-Ethik“, Buch erschienen 2021
„Überragendes öffentliches Interesse“ – aber wessen Interesse?
Was die heutigen Regeln für Müssen und Louisenhof bedeuten
Die Potenzialfläche zwischen Müssen, Louisenhof und dem Müssener Holz wurde von der Landesplanung wegen eines hohen Konfliktrisikos nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen. Trotzdem kann die Gemeinde sie selbst planerisch öffnen.
Wer glaubt, ein ungeeigneter Windkraftstandort werde spätestens durch Natur-, Arten- oder Gesundheitsschutz gestoppt, sollte genauer hinsehen. Die gesetzlichen Spielregeln wurden nicht auf einmal verändert. Seit dem sogenannten Osterpaket von 2022 hat der Gesetzgeber verschiedene Regelwerke schrittweise geändert und ergänzt. Zusammengenommen verschaffen diese Vorschriften der Windenergie heute einen erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Vorsprung.
Der Biologe und Naturschutzethiker Dr. Wolfgang Epple beschreibt diese Entwicklung im Interview (YouTube) „Windkraft, Naturzerstörung & die unbequeme Wahrheit der ‚grünen‘ Energie“.
Im Interview „Ein Windkraft Insider spricht – Einblick in ein verschwiegenes System“ bezeichnet Dieter Hahn die heutige Windkraft als Investorenmodell, das durch Politik, Förderung und Lobbyarbeit vorangetrieben werde.
Beide Interviews führen zu einer entscheidenden Frage:
Geht es bei jedem neuen Windkraftprojekt tatsächlich um das Wohl der Allgemeinheit – oder zunehmend um politische Ausbauziele und private wirtschaftliche Interessen?
WAS BEDEUTET „ÜBERRAGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE“?
§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erklärt Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zum „überragenden öffentlichen Interesse“. Bis die Stromerzeugung nahezu treibhausgasneutral ist, sollen erneuerbare Energien in gesetzlichen Abwägungen als vorrangiger Belang behandelt werden.
Der Begriff „überragendes öffentliches Interesse““ kann leicht missverstanden werden.
Weder die Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Orte noch die Gesamtbevölkerung wurden gefragt, ob diese gesetzlich festgelegte Bevorzugung in ihrem Interesse liegt.
Der Begriff bezeichnet keinen durch Befragung oder Abstimmung festgestellten Mehrheitswillen, sondern eine politische und gesetzliche Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers.
Er sagt auch nichts darüber aus, ob die Menschen in Müssen und Louisenhof das konkrete Vorhaben befürworten oder davon profitieren.
Die Windenergie erhält damit bereits vor jeder örtlichen Abwägung einen erheblichen rechtlichen Vorsprung.
Natur-, Arten-, Landschafts-, Denkmal- oder Gesundheitsschutz können ein Vorhaben weiterhin begrenzen. Sie müssen dafür im konkreten Fall jedoch so schwer wiegen, dass sie die gesetzlich festgelegte Bevorzugung überwinden.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Ist ausgerechnet dieser Standort trotz seiner Konflikte vertretbar – und wer profitiert davon, während andere die Folgen tragen?
WENN ARTENSCHUTZ AN DER WIRTSCHAFTLICHKEIT ENDET
Nach § 45b Bundesnaturschutzgesetz gelten Abschaltungen zum Schutz kollisionsgefährdeter Brutvögel grundsätzlich als wirtschaftlich unzumutbar, wenn der dadurch verursachte Ertragsverlust bestimmte Grenzen überschreitet. Diese liegen regelmäßig bei sechs Prozent, an besonders windreichen Standorten bei acht Prozent.
Damit begrenzt auch der wirtschaftliche Ertrag der Anlage, welche Schutzmaßnahmen verlangt werden können.
Noch weiter gehen die Regeln für sogenannte Beschleunigungsgebiete. Dort entfallen nach § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz auf der Genehmigungsebene die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie wesentliche Prüfpflichten des Arten-, Gebiets- und Gewässerschutzes.
An ihre Stelle tritt eine gesetzlich geregelte Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener Daten. Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bleiben möglich. Fehlen geeignete Maßnahmen oder ausreichende Daten, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldzahlung festgesetzt werden.
Entscheidend ist deshalb nicht, ob der Schutz noch im Gesetz steht, sondern ob er ein konfliktbelastetes Projekt tatsächlich begrenzen oder stoppen kann.
EIN STAATLICH ABGESICHERTES GESCHÄFTSMODELL – EINE „GELDDRUCKMASCHINE“?
Das EEG schafft langfristig kalkulierbare Einnahmen. Für erzeugten Strom besteht nach § 19 EEG ein Anspruch auf Marktprämie oder Einspeisevergütung. Diese Zahlungsansprüche laufen nach § 25 EEG grundsätzlich 20 Jahre.
Das Referenzertragsmodell unterstützt zudem Anlagen an schwächeren Standorten. Bei einer Abregelung wegen eines Netzengpasses werden entgangene Einnahmen grundsätzlich finanziell ausgeglichen.
Der Begriff „Gelddruckmaschine“ ist zugespitzt. Er beschreibt aber die wirtschaftliche Anziehungskraft eines Geschäftsmodells, bei dem ein erheblicher Teil des gewöhnlichen Absatz-, Preis- und Netzrisikos abgesichert wird.
Im Jahr 2024 flossen nach Angaben der Bundesregierung 18,49 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt auf das EEG-Konto. Diese Summe betrifft alle vom EEG erfassten erneuerbaren Energien, nicht nur die Windkraft. Bezahlt wird sie aus öffentlichen Mitteln.
Von diesem politisch geschaffenen Wachstumsmarkt profitieren Betreiber, Projektierer und Hersteller. Grundeigentümer können über viele Jahre hohe Pachteinnahmen erzielen, ohne selbst das volle Investitionsrisiko zu tragen.
Laut Handelsblatt werden in Spitzenfällen mehr als 400.000 Euro Pacht pro Jahr und Windkraftanlage erzielt. Das ist kein Durchschnittswert, zeigt aber die möglichen Größenordnungen.
Die Pacht wird nicht direkt vom Staat gezahlt, fließt jedoch in die Kalkulation der Projektierer und deren Gebote für die EEG-Förderung ein. Der Verband kommunaler Unternehmen warnt, dass überhöhte Pachten den Bundeshaushalt belasten und den Markt verzerren.
So entsteht ein problematisches Gefälle: Private Akteure erzielen langfristige Einnahmen. Förderkosten, Netzausbau und ein erheblicher Teil der Auswirkungen auf Landschaft, Natur und Wohnumfeld werden dagegen von der Allgemeinheit und den betroffenen Orten getragen.
EINE EINFLUSSREICHE BRANCHE
Der Bundesverband WindEnergie gab im Lobbyregister des Bundestages für 2025 Aufwendungen von 1,17 bis 1,18 Millionen Euro für Interessenvertretung an. 25 Personen waren unmittelbar mit Lobbyarbeit befasst.
Finanzstarken Unternehmen und Verbänden mit hauptamtlichen Fachleuten stehen Bürgerinnen und Bürger gegenüber, die sich in ihrer Freizeit durch komplizierte Gesetze, Planungsunterlagen und Gutachten arbeiten müssen – oft erst dann, wenn bereits wichtige Vorentscheidungen getroffen wurden.
WAS BEDEUTET DAS FÜR MÜSSEN?
Zwischen Müssen, Louisenhof und dem Müssener Holz sollen bis zu fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von rund 267 Metern ermöglicht werden.
Die Landesplanung hat die Potenzialfläche wegen eines hohen Konfliktrisikos nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen. Zu den Konflikten gehören unter anderem Wohnnähe, Landschaftsbild sowie Lebensräume von Rotmilan, Weißstorch und weiteren Arten.
Trotzdem kann die Gemeinde die Fläche über die Gemeindeöffnungsklausel selbst planerisch öffnen. Ein solches kommunales Windenergiegebiet muss nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich zugleich als Beschleunigungsgebiet ausgewiesen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf der späteren Genehmigungsebene können dann genau jene vertieften Prüfungen fehlen, auf die viele Bürger noch vertrauen.
Ein Aufstellungsbeschluss ist deshalb kein harmloser erster Schritt. Er öffnet die Tür für ein Verfahren, in dem die Windenergie bereits gesetzlich bevorzugt wird.
Niemand zwingt die Gemeinde Müssen, ausgerechnet diese konfliktbelastete Fläche zu beplanen. Ein Projektierer hat keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplans. Die politische Verantwortung liegt bei der Gemeindevertretung.
Zu dieser Verantwortung gehört auch, den Zusammenhalt im Ort zu bewahren. Der Bürgermeister hat selbst vor einer Spaltung der Dorfgemeinschaft gewarnt, wie aus dem von uns veröffentlichten Zeitungsartikel hervorgeht.
Diese Gefahr darf bei der Entscheidung über ein Projekt, bei dem hohe private Einnahmen für wenige den möglichen Belastungen für viele gegenüberstehen, nicht ausgeblendet werden.
JETZT IST DER ZEITPUNKT, AKTIV ZU WERDEN
Wer erst reagiert, wenn Gutachten erstellt, Verträge geschlossen und Planungen weit fortgeschritten sind, reagiert zu spät. Entscheidend ist die Zeit vor einem Aufstellungsbeschluss.
Am 3. September 2026 finden um 19 Uhr die Einwohnerversammlung und um 21 Uhr die Sitzung der Gemeindevertretung statt.
Bürgerinnen und Bürger sollten teilnehmen, Fragen stellen und deutlich machen, dass über einen derart weitreichenden Eingriff nicht ohne ein klares Meinungsbild der Bevölkerung entschieden werden darf.
Unsere Forderung an die Gemeindevertretung:
Nehmen Sie von einem Aufstellungsbeschluss für diese konfliktbelastete Fläche Abstand. Vermeiden Sie eine Spaltung der Dorfgemeinschaft.
Unabhängig untersuchen, vollständig informieren, öffentlich diskutieren und die Bürger befragen – bevor weitere Schritte beschlossen werden.
Wer diesen Standort kritisch sieht, muss das jetzt sichtbar machen.
INTERVIEWS UND BUCH
Interview mit Dr. Wolfgang Epple auf YouTube: „Windkraft, Naturzerstörung & die unbequeme Wahrheit der ‚grünen‘ Energie“
Interview auf YouTube: „Ein Windkraft Insider spricht – Einblick in ein verschwiegenes System“
Wolfgang Epple: „Windkraftindustrie und Naturschutz – Windkraft-Landschaftsschutz-Naturschutz-Ethik“, Buch erschienen 2021